Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 123 Berechnung von Geldbeträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BSG, 12.12.2011 – B 13 R 29/11 R(Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- BSG, 04.12.2014 – B 5 RE 12/14 RBerechnung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - unterjährig aufgenommene selbstständige Tätigkeit - Hochrechnung - ArbeitseinkommenZitiert von 8
- SG Düsseldorf, 07.08.2014 – S 44 R 1446/14 ER
- LSG Hessen, 06.02.2014 – L 1 KR 31/12Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 22.07.2004 – 6 UF 83/02Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – L 8 R 2313/22
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 08.05.2020 – 6 Sa 556/19
- LAG Köln, 06.10.2018 – 10 Sa 344/17Zitiert von 1
- LAG Köln, 13.07.2018 – 10 Sa 516/17
30 Entscheidungen zu § 123 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/123#abs-1 (1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/123#abs-2 (2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/123#abs-3 (3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.